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1. Juni 2023

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Antragsverfahren zur Besonderen Ausgleichsregelung

Das Online-Portal für die diesjährigen Antragsverfahren (Frist: 30. Juni 2023) der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) wurde durch das BAFA freigeschaltet.

Die Besondere Ausgleichsregelung, jetzt in das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) überführt, gilt nun nur noch für die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage.

Raimund Zangl Geschaeftsfuehrer

Raimund Zangl

1) Portal zur Antragstellung freigeschalten

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) gültig, nun ist auch die Antragstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) möglich. Das Anlegen und Einreichen der Anträge erfolgt über das Online-Portal ELAN-K2 und ist bis zum 30.06 des Jahres für das Folgejahr möglich.

2) Das Energiefinanzierungsgesetz

Das im Januar 2023 in Kraft getretene Gesetz ersetzt die bisherigen Regelungen zur Besonderen Ausgleichregelung im EEG. Die BesAr wird fortan lediglich für die KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage benötigt. Endgültig weggefallen ist damit auch die EEG-Umlage, diese wird zukünftig aus dem Klima- und Transformationsfond finanziert.

2.1) Neue Vorschriften des EnFG
Die wesentlichen neuen Vorschriften sind in den §§ 28 ff EnFG enthalten. Zweck der Regelung ist es auf Antrag die Höhe der zu zahlenden Umlagen zu limitieren und somit die internationale Wettbewerbsfähigkeit stromkostenintensiver Unternehmen zu gewährleisten und einer Abwanderung dieser ins Ausland entgegenzuwirken.

Diese Möglichkeit zur Entlastung gilt darüber hinaus auf für Unternehmen der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff, Schienenbahnen, Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr und Landstromanlagen für Seeschiffe. Dies soll ferner der Unterstützung neuer Technologie-Entwicklungen sowie der Emissionsreduktion dienen.

2.2) Antragsvoraussetzungen
Um einen Antrag stellen zu können, muss ein Unternehmen nachfolgende Bedingungen erfüllen. Vorausgesetzt wird die Zugehörigkeit des Unternehmens zu einer stromkosten- oder handelsintensiven Branche, genauer aufgeführt in der Liste 1 oder 2 Anlage 2 EnFG, oder der bereits genannten Unternehmen. Des Weiteren muss die selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mehr als 1 GWh betragen. Abschließend ist für das Unternehmen das Betreiben eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems bzw. eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz notwendig.

Zusätzliche Informationen zur Besonderen Ausgleichregelung sowie Merkblätter zur Antragsstellung finden sich auf der Website des BAFA


Quellen:

BAFA - Überblick

EnFG

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