Pflicht zur Abgrenzung von Drittmengen ab 2022 - neuer Leitfaden der BNetzA veröffentlicht.
Update (04.01.2021)
Mit Novelle des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG) erlaubt der Gesetzgeber - anders als zunächst verlautbart - doch eine Verlängerung des allgemeinen Schätzrechts zur Abgrenzung von EEG- und netzumlagepflichtigen Strommengen.
Der 31.12.2020 war wegen der späten, flächendeckenden Einführung geeigneter Zähler durch die Messgerätehersteller, der immer wieder verschobenen Veröffentlichung des finalen Leitfadens Messen und Schätzen der Bundesnetzagentur (BNetzA) und nicht zuletzt wegen der Corona-Pandemie für viele Unternehmen nicht zu halten. Das Schätzrecht gilt nunmehr bis zum 31.12.2021. Ab dem 1.1.2022 gelten dann ausschließlich die Regeln nach §§ 62a, 62b EEG. Damit dürfen ab 2022 nur noch ausnahmsweise Strommengen im Wege von Schätzungen abgegrenzt werden (vgl. § 62b Abs. 2 Nr. 2 EEG).
Der Countdown läuft
Seit 01.01.2021 müssen nach §62b EEG alle Drittstrommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen eindeutig abgegrenzt werden.
Die Bundesnetzagentur hat deshalb jetzt auf Ihrer Homepage den „Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten“ veröffentlicht. Wir nehmen das zum Anlass, noch einmal nachdrücklich auf die Pflichten zur Abgrenzung privilegierter Strommengen hinzuweisen.
Viele Unternehmen profitieren von reduzierten Abgaben z.B. bei EEG, KWK-G etc. Der Gesetzgeber möchte jedoch sicherstellen, dass nur die Verbrauchsmengen in den Genuss einer Reduzierung der Umlagen kommen, die auch wirklich dafür vorgesehen sind. Dementsprechend darf ein solch privilegiertes Unternehmen die Ersparnis auch nur für die Strommengen beantragen, die es selbst verbraucht.
Das Energierecht sieht deshalb eine Abgrenzungspflicht vor. Das heißt, dass Unternehmen, die eine solche Privilegierung für (Teil)Mengen ihres Verbrauches in Anspruch nehmen wollen, diese Mengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfassen und fristgerecht melden müssen. Sollten privilegierte und nicht-privilegierte Mengen nicht korrekt erfassen, abgrenzen und gemeldet werden, besteht das Risiko, die Privilegierung vollständig zu verlieren.
Eine Übergangsbestimmung erlaubte eine Schätzung der Drittmengen, also der Mengen, die vom Versorger geliefert wurden, aber nicht durch das Unternehmen verbraucht werden, sondern weitergeleitet werden, bis einschließlich 2020. Ab dem 01.01.2021 muss aber zwingend ein Messkonzept vorhanden sein und dieses auch angewendet werden.
Der Leitfaden der BNetzA setzt nun die gesetzlichen Anforderungen an die Messung in Handlungsmöglichkeiten für die Praxis um.
Sollten Sie bisher von einer Privilegierung profitiert haben, sollten Sie unbedingt prüfen, dass Sie über ein entsprechende Messkonzept verfügen, um auch weiterhin von den Privilegierungen profitieren zu können. Können die Mengen nicht eindeutig gemessen und zugeordnet werden, besteht die Gefahr, dass die gesamte Privilegierung abgelehnt wird und Sie für die gesamte Verbrauchsmenge den vollen Abgabensatz zahlen müssen.
Sollten Sie Fragen zu diesem Themenkomplex haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir helfen, die Drittmengen über ein entsprechendes Messkonzept korrekt zu erfassen und so die Privilegierung der eigenen Verbrauchsmengen zu erhalten.