Das Landgericht München hat auf Betreiben der Verbraucherzentrale Niedersachsen entschieden, dass der Energiekonzern Eon das Sonderkündigungsrecht nicht nach Preiserhöhungen einschränken darf. Die Verbraucherzentrale hatte wegen zu kurzen Kündigungsfristen geklagt.
Raimund Zangl
Eon darf das Sonderkündigungsrecht demnach nicht auf eigene Fristen beschränken, erklärte die Verbraucherzentrale in einer Mitteilung. Die Entscheidung des Gerichts hat auch über das Unternehmen hinaus Bedeutung, da Versorger immer wieder versuchen, eine eigene Frist für das Sonderkündigungsrecht einzuführen, was gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, so Julia Schröder, Energierechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Eon geht nicht gegen das Urteil vor, da das Unternehmen die Formulierung nach der ersten Aufforderung der Verbraucherzentrale vor einem Jahr bereits aus seinen Schreiben entfernt hat, wie eine Sprecherin bestätigte. Es wird jedoch deutlich, dass die Regeln der Marktkommunikation und gesetzliche Vorschriften zu Kündigungsfristen aktuell auseinanderdriften. Die Marktkommunikation beschreibt das administrative Zusammenspiel von Marktteilnehmern im elektronischen Datenaustausch, das bei einem Versorgerwechsel im Hintergrund erfolgt.
Im 1. August 2022 erhöhte Eon die Gaspreise in der Grundversorgung. In dem Schreiben wies das Unternehmen seine Kunden auf ihr Recht hin, den Tarif bis zur Umstellung ohne Frist kündigen zu können. Allerdings bat Eon die Kunden im Folgesatz darum, sich spätestens bis zum 20. Juli, also elf Tage vor Ablauf der gesetzlichen Frist, zu melden, um einen fristgerechten Wechsel sicherzustellen. Die Verbraucherzentrale sah darin eine Verletzung der Rechte der Verbraucher. Eine Unterlassungserklärung wollte Eon damals nicht abgeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.