Adobe Stock 277373306

8. Dezember 2022

Zurück

Verordnung zur Sicherheit der Energieversorgung (EnSimiMaV) - Kurzfassung

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen gilt seit 1. Oktober 2022 bis 1. Oktober 2024.

„Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung vom 23. September 2022 (BGBl. I S. 1530)“

§2 Pflicht Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage optimieren zu lassen


Wer ist betroffen?

Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, unabhängig von der Größe der Gebäude. Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Heizungsanlage beauftragt, ist der Dienstleister für die Heizungsprüfung und -optimierung verantwortlich.

Eine Umsetzung der Vorgabe muss bis spätestens 15.09.2024 erfolgen.

Ausnahmen

Gebäude, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden, und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb der zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt wurde.

Die Prüfung ist von einer fachkundigen Person wie beispielsweise einem auf der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgeführten Energieberater, einem Schornsteinfeger oder einem Handwerker durchzuführen.

§3 Durchführungspflicht eines hydraulischen Abgleichs von gasbefeuerten Heizungsanlagen


Wer ist betroffen?

Eigentümer von Gebäuden mit mehr als zehn Wohneinheiten beziehungsweise von Nichtwohngebäuden mit einer beheizten Fläche von 1.000 Quadratmetern

Eine Umsetzung der Vorgabe muss bis spätestens 30.09.2023 erfolgen. Bei Wohngebäuden mit sechs bis zehn Einheiten gilt die Umsetzungspflicht bis zum 15. September 2024.

Ausnahmen

Ausgenommen sind Gebäude,

  • in denen das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
  • in denen ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche bevorsteht oder
  • die innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden sollen.

Die Prüfung ist von einer fachkundigen Person wie beispielsweise einem auf der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgeführten Energieberater oder einem Schornsteinfeger durchzuführen.

§4 Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen


Wen betrifft es?

Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der vergangenen drei Jahre im Durchschnitt über zehn Gigawattstunden pro Jahr lag und die Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) durchführen müssen beziehungsweise Energie- oder Umweltmanagementsysteme einsetzen.

Was wird genau geregelt?

Betroffene Unternehmen sind verpflichtet, die in den Audits identifizierten Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz umzusetzen, wenn diese wirtschaftlich durchführbar sind.

Eine solche Wirtschaftlichkeit ist dann gegeben, wenn sich – begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren – nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt. Die Umsetzung ist binnen 18 Monaten vorzunehmen und von zertifizierten Umweltgutachtern oder Energieauditoren abschließend zu bestätigen.

Eine Umsetzung der Vorgabe muss bis spätestens 15.09.2024 erfolgen.

Ausnahmen

Ausgenommen sind Maßnahmen, die nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen.

Unternehmen sind verpflichtet, durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren die Maßnahmen bestätigen zu lassen, die umgesetzt und die aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt wurden.