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12. April 2023

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Pflicht zur Energieberatung für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Krankenhäuser erhalten nach dem KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz) und Pflegeeinrichtungen nach dem elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) derzeit Erstattungen für steigende Energiekosten bei Erdgas, Wärme und Strom nach § 26f KHG und § 154 SGB XI.  

Stefan_Arnold_Abteilungsleiter

Stefan Arnold

VERPFLICHTENDE ENERGIEBERATUNG

Diese Hilfen sind allerdings an die Verpflichtung gekoppelt, eine Energieberatung in den entsprechenden Liegenschaften noch im Jahr 2023 durchzuführen und einen Nachweis dazu den entsprechenden Stellen bis 15.01.2024 vorzulegen.

Diese Energieberatung ist an bestimmte Kriterien geknüpft, die so aus dem reinen Gesetzestext nicht hervorgehen. Nachfragen beim Bundesverband der Energieberater (GIH) und den entsprechenden Ministerien haben uns nun ein klares Bild davon gegeben, wer hiervon betroffen ist und in welchem Umfang bzw. nach welcher Norm diese zu erfolgen hat. Wie immer ist eine pauschale Aussage hier nur schwer möglich und von der individuellen Situation der Einrichtungen abhängig.

Da die Energieberatungen meist eine entsprechende Vorbereitung bedürfen und mit einer hohen Nachfrage in den nächsten Monaten zu rechnen ist, raten wir dazu, schnellstmöglich Kontakt mit einem dafür zugelassenen Energieberater aufzunehmen und die Notwendigkeit sowie die nächsten Schritte zu planen.

Melden Sie sich gerne bei uns, wir werden für Sie individuell prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang Sie zur Durchführung einer Energieberatung verpflichtet sind. Und sollte eine Verpflichtung bestehen, werden wir die Beratung natürlich auch gerne direkt durchführen.


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