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24. April 2025

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BAFA Antrag für "besondere Ausgleichsregelung"

bestimmte Unternehmen (produzierendes Gewerbe) mit über 1 GWh an einer Lieferstelle können bei der BAFA eine „besondere Ausgleichsregelung“ für die KWK und Offshore-Umlage beantragen. Frist bis 01.07.2025.

Raimund Zangl - Geschaeftsfuehrer

Raimund Zangl

Stromkostenintensive Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Begrenzung der KWKG-Umlage und der Offshore-Umlage beantragen. 

Diese Möglichkeit bietet die Besondere Ausgleichsregelung gemäß §§ 28 ff. des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG).​ Die KWKG-Umlage beträgt aktuell 0,275 ct/kWh, die Offshore-Netzumlage 0,656 ct/kWh. Je nach Branchezugehörigkeit des Unternehmens können diese Umlagen auf 15 %oder 25 % begrenzt werden. Dies gilt jedoch nur für die Strommengen ab 1 GWh/a je Abnahmestelle. Darunter wird die volle Umlage fällig.

Antragsvoraussetzungen:

  • Stromverbrauch: Im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr muss der selbst verbrauchte Strom an der zu begünstigenden Abnahmestelle mehr als 1 Gigawattstunde (GWh) betragen haben.
  • Branchenzugehörigkeit: Das Unternehmen muss einer Branche gemäß Anlage 2 des EnFG zugeordnet sein (Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008).​
  • grüne Konditionalität: Das Unternehmen muss die Umsetzung von ökologischen Gegenleistungen wie Energieeffizienzmaßnahmen oder Dekarbonisierungsmaßnahmen nachweisen -> Betrieb eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS

Das Antragsverfahren für das Begrenzungsjahr 2026 wird voraussichtlich ab Anfang Mai 2025 im ELAN-K2-Portal geöffnet sein. Die Antragsfrist endet am 1. Juli 2025.

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