bestimmte Unternehmen (produzierendes Gewerbe) mit über 1 GWh an einer Lieferstelle können bei der BAFA eine „besondere Ausgleichsregelung“ für die KWK und Offshore-Umlage beantragen. Frist bis 01.07.2025.

Raimund Zangl
Stromkostenintensive Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Begrenzung der KWKG-Umlage und der Offshore-Umlage beantragen.
Diese Möglichkeit bietet die Besondere Ausgleichsregelung gemäß §§ 28 ff. des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG). Die KWKG-Umlage beträgt aktuell 0,275 ct/kWh, die Offshore-Netzumlage 0,656 ct/kWh. Je nach Branchezugehörigkeit des Unternehmens können diese Umlagen auf 15 %oder 25 % begrenzt werden. Dies gilt jedoch nur für die Strommengen ab 1 GWh/a je Abnahmestelle. Darunter wird die volle Umlage fällig.
Antragsvoraussetzungen:
- Stromverbrauch: Im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr muss der selbst verbrauchte Strom an der zu begünstigenden Abnahmestelle mehr als 1 Gigawattstunde (GWh) betragen haben.
- Branchenzugehörigkeit: Das Unternehmen muss einer Branche gemäß Anlage 2 des EnFG zugeordnet sein (Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008).
- grüne Konditionalität: Das Unternehmen muss die Umsetzung von ökologischen Gegenleistungen wie Energieeffizienzmaßnahmen oder Dekarbonisierungsmaßnahmen nachweisen -> Betrieb eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS
Das Antragsverfahren für das Begrenzungsjahr 2026 wird voraussichtlich ab Anfang Mai 2025 im ELAN-K2-Portal geöffnet sein. Die Antragsfrist endet am 1. Juli 2025.