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17. November 2023

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Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verabschiedet

UPDATE: 17.11.2023 

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) wurde verabschiedet und vom Bundespräsident unterschrieben. 

Simon Darius Geschaeftsfuehrer

Simon Darius

Energieeffizienzgesetz (EnEfG) passiert den Bundesrat

Welche (neuen) Verpflichtungen ergeben sich durch das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) für Unternehmen?

Unter anderem wird die grundsätzliche Methodik geändert, nach der Unternehmen zu Energieaudits oder -managementsystemen verpflichtet.

Bisher war hier ausschließlich das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) maßgebend. Hierin wurden insbesondere Nicht-KMU (Unternehmen die aufgrund ihrer Größe nicht mehr als Klein- und mittelständische Unternehmen gewertet werden) zu Maßnahmen verpflichtet.

Das EnEfG ergänzt dieses Gesetz nun um Verpflichtungen, die abhängig vom jahresdurchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch sind:

  • Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh müssen innerhalb von drei Jahren Energieeffizienzmaßnahmen inkl. entsprechenden Umsetzungsplänen veröffentlichen (§9 EnEfG).

  • ACHTUNG! Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne und Maßnahmen sind durch Energieauditoren, Zertifizierer oder Umweltgutachter bestätigen zu lassen.

  • Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh müssen innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Energiemanagementsystems ISO50001 - oder Umweltmanagementsystems EMAS eingeführt haben (§8 EnEfG).

Weitere Änderungen betreffen u.a. insbesondere Rechenzentren (§11 EnEfG), die Vermeidung und Verwendung von Abwärme (§16 EnEfG) und Einsparpflichten für öffentliche Stellen (§6 EnEfG).

Wichtig für Unternehmen in diesem Zusammenhang:

Das EDL-G hat aktuell weiterhin Bestand und deren bisherige Verpflichtungen bleiben bestehen. Nach unserem Kenntnisstand steht jedoch eine Überarbeitung des EDL-G kurz bevor. Es ist zu erwarten, dass hier ebenfalls die Umstellung der Auditpflicht weg von der Unternehmensgröße (KMU / nicht-KMU) hin zur Verbrauchsgröße 2,5/7,5 GWh erfolgt.

Alle Unternehmen, die unter die 7,5 GWh-Grenze fallen, aber als Nicht-KMU gewertet werden, bleiben zur Durchführung von Audits/ Einführung von Energiemanagementsystemen verpflichtet. Zusätzlich müssen Sie nun die identifizierten Maßnahmen auf Wirtschaftlichkeit gemäß DIN EN 17463 prüfen und inkl. Umsetzungsplanung veröffentlichen. Hierfür wird eine Frist von drei Jahren eingeräumt. Eine Umsetzungspflicht für die Maßnahmen sieht das Gesetz aktuell nicht vor.

Was passiert, wenn Unternehmen die Verpflichtungen nicht erfüllen?

Analog der bisherigen Handhabung im Rahmen des EDL-G werden Bußgelder für Unternehmen verhängt. Angekündigt werden Strafgelder i.H.v. 50.000 bis 100.000 Euro.

 

Was sind die nächsten Schritte?

Sie sind ein KMU und von der Verpflichtung betroffen?

  • Nutzen Sie die aktuell noch bestehende, attraktive Förderung von Energieaudits und sparen Sie sich 80% der Beratungskosten!

  • Sie sind Nicht-KMU und suchen einen strategischen Partner, der Sie bei den Energieaudits, oder bis zur Zertifizierung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems unterstützt? Sprechen Sie uns an



 

Weitere Informationen zum Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) vs. Energieeffizienzgesetz (EnEfG) finden Sie in unserem kostenfreien ePaper:

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