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22. Februar 2024

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Meldepflicht gemäß §19 Abs 2 StromNEV-Umlage zum 31.03.2024

Mit diesem Kundennewsletter möchten wir Sie darüber informieren, dass Sie gemäß §19 Abs. 2 StromNEV dazu verpflichtet sind, den im Jahr 2023 bezogenen und selbst verbrauchten Strom für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch über 1.000.000 kWh je Abnahmestelle bis zum 31.03.2024 an Ihren jeweiligen Netzbetreiber zu melden.

Raimund Zangl Geschaeftsfuehrer

Raimund Zangl

Für die über 1.000.000 kWh hinausgehenden, selbst verbrauchten Strommengen im Jahr 2023 gibt es eine Begünstigung der Umlage nach §19 Abs. 2 StromNEV in der Letztverbrauchergruppe B, wobei verschiedene Sätze gelten je nach Verbrauchergruppe. Letztverbrauchergruppe A bezieht sich auf Strommengen von Letztverbrauchern für die ersten 1.000.000 kWh je Verbrauchsstelle, während Letztverbrauchergruppe B zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale Umlage zahlen müssen.

Letztverbrauchergruppe C bezieht sich auf Letztverbraucher, die bestimmten Branchen zugeordnet sind und deren Stromkosten im Vorjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen haben. Diese Gruppe zählt ebenfalls zu den Begünstigten der Umlage.

Es ist wichtig, die Meldung bis zum 31. März 2024 nicht zu versäumen, um mögliche Nachzahlungen zu vermeiden. Auch wenn Ihnen bereits der reduzierte Satz in Rechnung gestellt wurde, wird dringend empfohlen, die Meldung abzugeben. Bei fehlender Meldung besteht das Risiko, dass der Netzbetreiber rückwirkend den höheren Satz einfordert.

Im Rahmen eines Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder Umweltmanagementsystems (EMAS, ISO 14001) sollte das Thema im Rechtskataster und im Fristenkalender vermerkt werden. Die Frist ist absolut und kann nicht verlängert werden.

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