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27. März 2025

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Wichtige Informationen zur Stromverbrauchsmeldung für 2024

Unternehmen, die im Jahr 2024 an einer Abnahmestelle mehr als 1.000.000 kWh Strom verbraucht haben, müssen ihren konkreten Verbrauch bis spätestens 31.03.2025 beim Netzbetreiber melden. Falls zutreffend, muss der Wert um weitergeleitete Strommengen bereinigt werden. Diese Meldung ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme reduzierter Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV für das Verbrauchsjahr 2024.

Raimund Zangl Geschaeftsfuehrer

Raimund Zangl

Konsequenzen bei fehlender oder fehlerhafter Meldung

  • Wird die Meldung nicht eingereicht oder enthält Fehler, kann der Netzbetreiber bereits gewährte Vergünstigungen zurückfordern.
  • Dadurch entfällt der wirtschaftliche Vorteil unwiderruflich.

Achtung: Anforderungen an die Messung weitergeleiteter Strommengen

  • Seit 2022 müssen weitergeleitete Strommengen geeicht gemessen werden.
  • Eine Schätzung ist nur zulässig, wenn eine technische und wirtschaftliche Unzumutbarkeit nachgewiesen wird.
  • Ohne korrekte Messung gelten sämtliche Strommengen als „kontaminiert“, wodurch eine Begrenzung nach § 19 StromNEV für 2024 ausgeschlossen ist.

Was ist jetzt zu tun?

Prüfen Sie die folgenden Punkte:

  1. Übersteigt Ihr Stromverbrauch an einer Abnahmestelle 1 Mio. kWh im Jahr 2024?
    1. Falls ja, müssen Sie die Meldung fristgerecht einreichen.
    1. Falls nein, besteht für Sie keine Meldepflicht.
  1. Machen die Stromkosten mindestens 4 % Ihres Umsatzes aus?
    1. Falls ja, gehören Sie zur „Letztverbrauchergruppe C“ und könnten weitere Vergünstigungen erhalten – hierfür ist eine gesonderte Meldung erforderlich.
    1. Falls nein, zählen Sie zur „Letztverbrauchergruppe B“ und unterliegen den hier beschriebenen Regelungen.
  1. Leiten Sie Strom an Dritte weiter?
    1. Vergünstigungen gelten nur für den selbst verbrauchten Strom.
    1. „Dritte“ sind alle juristischen Personen, z. B. Kantinen, von externen Dienstleistern betriebene Maschinen oder auch eigene Untergesellschaften.
    1. Um den korrekten Eigenverbrauch zu ermitteln, müssen die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden. Dies kann Auswirkungen auf weitere Meldepflichten haben.

Fristgerechte Meldung erforderlich

  • Die Meldung der selbst verbrauchten Strommengen muss bis 31.03.2025 beim zuständigen Verteilnetzbetreiber erfolgen.
  • Viele Netzbetreiber stellen dafür spezielle Meldeformulare bereit.
  • Auch weitergeleitete Strommengen müssen in diesem Zusammenhang gemeldet werden.

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