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22. April 2024

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Information zu Meldepflichten der Strom- und Gaspreisbremse

Wir informieren Sie über die Meldepflichten 2024 zur Strom- und Gaspreisbremse für Unternehmen.

Raimund Zangl Geschaeftsfuehrer

Raimund Zangl

Grundsätzlich kann unterschieden werden in

  • Unternehmen, die insgesamt über 100.000 Euro Entlastung gesamt erhalten haben
  • Unternehmen, die eine staatliche Entlastung über 2 Mio. Euro gesamt oder in einem Monat über 150.000 Euro erhalten haben

Wichtig: Zu den Entlastungen aus der Strom- und Gaspreisbremse sind auch die Beträge aus der „Soforthilfe Gas“ vom Dezember 2022 einzurechnen.

Unternehmen, die insgesamt über 100.000 Euro Entlastung gesamt erhalten haben

Unternehmen, deren Entlastungsbeträge im Jahr 2023 über 100.000 Euro hinausgehen, müssen an den Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30.06.2024 eine Mitteilung senden.

Hierin sind folgende Angaben zu tätigen:

  • Name und Anschrift
  • Handelsregistereintrag oder Eintrag im Vereins-/ oder Genossenschaftsregister.
  • Die Entlastungssumme, dargestellt in Spannen:
    − 100.000 Euro bis 500.000 Euro
    − 500.000 Euro bis 1 Million Euro
    − 1 Million bis 2 Millionen Euro … usw.
  • Angabe zur Unternehmens-Definition gemäß der Empfehlung 2003/361/EG
  • die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2
  • den Hauptwirtschaftszweig, auf Ebene der NACE-Gruppen

Sprechen Sie uns an, gerne senden wir Ihnen den Link zum Meldeportal.

Frist: bis 30.06.2024

Unternehmen, die eine staatliche Entlastung von über 2 Mio. Euro gesamt erhalten haben oder in einem Monat einen Entlastungsbetrag von 150.000 Euro erhalten haben

Von jedem Unternehmen ist eine ausgefüllte, gezeichnete endgültige Selbsterklärung bis zum 31.05.2024 an die Energielieferanten und der Prüfbehörde PWC zu senden. Eine entsprechende Vorlage stellt das BMWK bzw. die Prüfbehörde zur Verfügung. Diese ist von jedem Unternehmen innerhalb des Unternehmensverbundes, der eine Entlastung erhalten hat, getrennt abzugeben.

Zusätzlich zu den in der Erklärung angegebenen Daten ist es erforderlich, abzugeben:

  • eine Liste aller verbundenen Unternehmen sowie deren Lieferstellen aufgeschlüsselt nach
    a) dem die jeweilige Netzentnahmestelle beliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen
    b) den an der jeweiligen Netzentnahmestelle nach diesem Gesetz erhaltenen Entlastungsbetrag
  • die sonstigen erhaltenen Geldbeträge aus Entlastungsmaßnahmen und deren Summen der verbundenen Unternehmen.

In der Selbsterklärung ist die absolute anzuwendende Höchstgrenze anzugeben sowie die relative individuelle Höchstgrenze des Unternehmens. Zur Ermittlung der individuellen Höchstgrenzen stehen Muster und Vorlagen bereit. Sprechen Sie uns gerne an, wir leiten diese bei Bedarf an Sie weiter.

Sofern die tatsächlich anzuwendende absolute Höchstgrenze 4 Millionen Euro beträgt, ist der Selbsterklärung ein Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers beizufügen.

Sollten Sie keine endgültige Selbsterklärung bis 31.05.2024 abgeben, müssen die Lieferanten aufgrund der gesetzlichen Vorgaben alle gewährten Entlastungsbeträge unverzüglich und vollständig bis 30.06.2024 zurückfordern.

Unternehmen, die eine vorläufige Selbsterklärung gegenüber Ihren Lieferanten abgegeben haben.

In diesem Fall müssen Unternehmen ebenfalls eine endgültige Selbsterklärung bis zum 31.05.2024 abgeben.

Für den Fall, dass Sie eine vorläufige Selbsterklärung mit über 2 Millionen Euro abgegeben haben und diesen Betrag sich rechnerisch aufgrund der Mengen- und Preisgrundlagen nicht ergeben hat, beraten Sie sich bitte mit Ihrer Rechtsabteilung, da eventuell kein Prüfvermerk des Wirtschaftsprüfers erforderlich ist, sondern nur
eine Bestätigung Ihrerseits.

Frist: 31.05.2024

HINWEIS: Wir möchten darauf hinweisen, dass wir keine rechtliche oder steuerliche Beratung anbieten können. Für derartige Anliegen empfehlen wir, sich an die entsprechenden Fachstellen zu wenden.

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